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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
UVSG Stmk 1990 §18d idF 2002/056;Rechtssatz
Die Amtsbeschwerde nach § 18d Stmk Gesetz über den UVS unterliegt der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG; diese Frist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Steiermärkische Landesregierung "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat".Die Amtsbeschwerde nach Paragraph 18 d, Stmk Gesetz über den UVS unterliegt der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG; diese Frist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Steiermärkische Landesregierung "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170151.X01Im RIS seit
29.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012