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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0269 E 19. Februar 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Berufung iSd § 243 BAO und des § 250 BAO ist, daß aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Läßt sich erkennen, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2567 f).Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Berufung iSd Paragraph 243, BAO und des Paragraph 250, BAO ist, daß aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Läßt sich erkennen, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2567 f).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170130.X01Im RIS seit
29.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012