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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
ABGB §1488;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit eines Güterweges - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine bessere Rechtsstellung zukäme. Das auf Unterlassung gerichtete Ansuchen des Antragstellers wurde in beiden Instanzen abgewiesen; auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass seinem Unterlassungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH Rechnung getragen worden wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (Hinweis B 2. September 2010, AW 2010/07/0021)Nichtstattgebung - Angelegenheit eines Güterweges - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine bessere Rechtsstellung zukäme. Das auf Unterlassung gerichtete Ansuchen des Antragstellers wurde in beiden Instanzen abgewiesen; auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass seinem Unterlassungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH Rechnung getragen worden wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich (Hinweis B 2. September 2010, AW 2010/07/0021)
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070040.A01Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011