RS Vwgh 2011/7/21 2011/18/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6;
32008L0115 Rückführungs-RL Kap3;
AVG §1;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/18/0064 E 16. Juni 2011 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Ausweisungen gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird mit der Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden (vgl. § 10 Abs. 1 NAG 2005) als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinn der Rückführungsrichtlinie, auferlegt. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen, stellt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen sind aber dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der VwGH erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 (unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung iSd Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie handelt, bei deren Erlassung die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt aber, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist (vgl. E 31. Mai 2011, 2011/22/0097).Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird mit der Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, NAG 2005) als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinn der Rückführungsrichtlinie, auferlegt. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen, stellt sich im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen sind aber dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels römisch drei der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der VwGH erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 (unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung iSd Artikel 3, Ziffer 4, Rückführungsrichtlinie handelt, bei deren Erlassung die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt aber, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist vergleiche E 31. Mai 2011, 2011/22/0097).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011180053.X02

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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