Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des E in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. April 1992, Zl. VwSen-100304/16/Sch/Rd, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. April 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde ausschließlich die Lösung der Tatfrage durch die belangte Behörde und dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020252.X00Im RIS seit
12.06.2001