TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/11 B85/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

StGG Art5 Staatsbürgerschafts-ÜberleitungsG 1949 §1 VerteilungsG DDR

Leitsatz

Denkmögliche Verneinung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund des VerteilungsG DDR durch die Bundesverteilungskommission beim BMF mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen; Verlust der Staatsbürgerschaft durch Heirat eines "Altreichsdeutschen" vor 1945

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen stellte mit Bescheid vom 11. Dezember 1989 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR, BGBl. 189/1988, (VG DDR) fest, daß der von der Beschwerdeführerin nach §20 dieses Gesetzes angemeldete Anspruch nicht zu Recht bestehe.

Der Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin ihren Anspruch als Rechtsnachfolgerin von Todes wegen nach M Z geltend gemacht habe. Sodann wird in der Bescheidbegründung ausgeführt:

"Entscheidend für einen Anspruch auf Entschädigung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft des Geschädigten am 8.5.1945 und zum Todeszeitpunkt (§4 Abs2 VG DDR). M Z als Geschädigte besaß zwar am 13.3.1938 das Heimatrecht in Wien, heiratete jedoch am 19.3.1938 H Z, der nach der Auskunft der MA 61 vom 18.10.1989 und nach den Angaben der Antragstellerin deutscher Staatsangehöriger war. Es steht daher fest, daß M Z am 8.5.1945 nicht österreichische Staatsbürgerin sein konnte. Gemäß §1 StÜG 1945 und 1949 waren ab 27.4.1945 österreichische Staatsbürger u.a. Personen, die am 13.3.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben. M Z konnte trotz des am 13.3.1938 innegehabten Heimatrechtes in Wien die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß diesen Gesetzesbestimmungen nicht in Anspruch nehmen, weil sie in der Zwischenzeit den ausländischen Staatsbürger H Z geehelicht hatte. Damit war vor dem 27.4.1945 ein Tatbestand eingetreten, der nach dem in §1 St-ÜG genannten Gesetz über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft den Verlust der Bundesbürgerschaft nach sich gezogen hätte. Nach §§7, 9 dieses Gesetzes ging die Landes- und damit auch die Bundesbürgerschaft durch Verehelichung mit einem Ausländer verloren.

Mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 8.5.1945 konnte auch der Erwerb der Staatsbürgerschaft am 11.4.1946 und damit der Besitz derselben am Todestag die Voraussetzungen des §4 VG DDR nicht erfüllen.

Aus diesem Grunde war ein Vermögensverlust einer österreichischen physischen Person nicht eingetreten. Ein Entschädigungsanspruch besteht somit nicht."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Bundesverteilungskommission als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) §4 VG DDR lautet:

"(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 21. August 1987 verstorben und besaß sie sowohl am 8. Mai 1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 21. August 1987 entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben."

b) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. November 1989, B777/89, (ausführlich begründet und auf Vorjudikatur verweisend) dargetan, daß er gegen §4 VG DDR keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Er bleibt bei dieser Rechtsprechung, gegen die im übrigen auch die Beschwerdeführerin nichts vorbringt.

2.a) Die belangte Behörde meint, daß die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin am 8. Mai 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen habe; sie sei zwar am 13. März 1938 österreichische Bundesbürgerin gewesen, habe aber am 19. März 1938 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet.

Die Beschwerdeführerin meint, die Auslegung des §1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes (St-ÜG), StGBl. 59/1945, (wiederverlautbart als Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 mit BGBl. 276/1949) sei denkunmöglich und willkürlich.

b) §1 St-ÜG 1949 lautet:

"Österreichische Staatsbürger sind ab 27. April 1945

a) die Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben;

b) die Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945, bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten;

alle diese Personen jedoch nur dann, wenn in ihrer Person vor dem 27. April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist, mit dem nach den Bestimmungen des in litb genannten Gesetzes der Verlust der Bundesbürgerschaft verbunden ist. Hiebei ist der Verlust der Bundesbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates nicht eingetreten bei Personen, die in den Armeen der Vereinten Nationen gedient haben."

c) Die hier zu beantwortende Frage reduziert sich darauf, ob der Umstand, daß eine Frau, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besaß und in der Folge (vor dem 27. April 1945) einen sogenannten "Altreichsdeutschen" heiratete, einen Verlusttatbestand iS des §1 litb, 2. Halbsatz St-ÜG 1949 bildet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (VwSlg. 305 A/1948, 1566 A/1950, 1862 A/1951, 3123 A/1953) diese Frage bejaht. (So auch Liehr, Staatsbürgerschaftsrecht, 42; kritisch:

Heinl, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht 1950, 60 ff.).

Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band I, 1989, 79, führt hiezu aus:

"Die Judikatur war insofern inkonsequent, als für den Fall des Eintrittes in den deutschen Staats- und Militärdienst das 'Altreich' n i c h t als Ausland angesehen wurde. Sie findet aber eine gewisse Bestätigung durch die Novelle BGBl. 1946/52, die für Frauen, die während der deutschen Besetzung durch Verehelichung mit einem Ausländer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatten, die Möglichkeit des Wiedererwerbes durch Erklärung einführte. Der Gesetzgeber wollte damit insb jenen Frauen, die durch Heirat mit einem 'Altreichsdeutschen' die Staatsbürgerschaft verloren hatten, den Wiedererwerb erleichtern, ging also davon aus, daß eine solche Heirat den Verlust der Staatsbürgerschaft bewirkt hatte. Angesichts dieser - rückwirkend erlassenen - Novelle ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als richtig anzusehen."

Der Verfassungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen, ob die Ansicht der belangten Behörde zutrifft oder nicht. Auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, ist der Verfassungsgerichtshof nur berufen zu untersuchen, ob der Behörde gravierende, in die Verfassungssphäre reichende Fehler unterlaufen sind, nämlich ob sie das Gesetz denkunmöglich oder willkürlich angewendet hat (zum Eigentumsrecht vgl. VfSlg. 10482/1985, zum Gleichheitsgrundsatz vgl. zB VfSlg. 10463/1985).

Der Behörde kann hier ein solcher Vorwurf schon deshalb nicht gemacht werden, weil sie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zu erörtern, ob der angefochtene Bescheid überhaupt in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

d) Da gegen die angewendeten Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s.o. II.1.b), wurde die Beschwerdeführerin sohin nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auch nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt. Auch eine sonstige, vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzung liegt nicht vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Entschädigung DDR, Staatsbürgerschaftsrecht, Staatsbürgerschaftsüberleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B85.1990

Dokumentnummer

JFT_10099389_90B00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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