RS Vwgh 2011/7/21 2008/18/0237

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Obgleich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes aus der Verurteilung des Fremden nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) SMG 1997, sohin wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG 1997, also wegen einer in § 56 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005 genannten Tat und somit die Verwirklichung der in § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 genannten Gefährdungsprognose eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert wäre, kann daraus allein schon mit Blick auf das System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" (vgl. E 27. Mai 2010, 2007/21/0297) nicht auf das Vorliegen einer vom Fremden weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 geschlossen werden. Dazu wären ausführliche Feststellungen zu dem Verhalten des Fremden im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des § 86 FrPolG 2005 zu treffen gewesen.Obgleich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes aus der Verurteilung des Fremden nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG 1997, sohin wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG 1997, also wegen einer in Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 genannten Tat und somit die Verwirklichung der in Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 genannten Gefährdungsprognose eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert wäre, kann daraus allein schon mit Blick auf das System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" vergleiche E 27. Mai 2010, 2007/21/0297) nicht auf das Vorliegen einer vom Fremden weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 geschlossen werden. Dazu wären ausführliche Feststellungen zu dem Verhalten des Fremden im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, FrPolG 2005 zu treffen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180237.X02

Im RIS seit

16.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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