Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0828Rechtssatz
Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. E 19. April 1994, 94/11/0053).Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche E 19. April 1994, 94/11/0053).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180827.X03Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011