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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0828Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0545 E 29. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 zu § 17 Zustellgesetz), sodass selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens lediglich die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wäre (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 34 zu § 71 AVG), nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 zu Paragraph 17, Zustellgesetz), sodass selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens lediglich die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wäre vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 34 zu Paragraph 71, AVG), nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180827.X01Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011