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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Gegenstand des Aufenthaltsverbotsverfahrens gegen den Vater der Fremden bildet keine Vorfrage iSd § 38 AVG im Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Fremden. Zum einen stellt die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die allenfalls rechtsmissbräuchliche Eheschließung ihres Vaters keine Vorfrage im Verlängerungsverfahren der Fremden dar, ist doch die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005) nicht im Weg einer "Sippenhaftung", sondern fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Zum anderen ist der Bestimmung des § 27 Abs. 2 NAG 2005 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) zufolge dem Familienangehörigen mit einem abgeleiteten Niederlassungsrecht trotz Wegfalls der Voraussetzungen für den Familiennachzug eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 zu erfüllen. Ob unter den gegebenen Umständen aus der Berufung auf den Familiennachzug zur Stiefmutter (auch) der Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzulasten ist, ist eigenständig in einem allenfalls nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 einzuleitenden fremdenpolizeilichen Verfahren zu prüfen.Der Gegenstand des Aufenthaltsverbotsverfahrens gegen den Vater der Fremden bildet keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG im Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Fremden. Zum einen stellt die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die allenfalls rechtsmissbräuchliche Eheschließung ihres Vaters keine Vorfrage im Verlängerungsverfahren der Fremden dar, ist doch die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005) nicht im Weg einer "Sippenhaftung", sondern fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Zum anderen ist der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, NAG 2005 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) zufolge dem Familienangehörigen mit einem abgeleiteten Niederlassungsrecht trotz Wegfalls der Voraussetzungen für den Familiennachzug eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG 2005 zu erfüllen. Ob unter den gegebenen Umständen aus der Berufung auf den Familiennachzug zur Stiefmutter (auch) der Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzulasten ist, ist eigenständig in einem allenfalls nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 einzuleitenden fremdenpolizeilichen Verfahren zu prüfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220325.X01Im RIS seit
31.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012