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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs5 idF 2009/I/029;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/23/0442 B 21. Juni 2012 2011/23/0273 B 24. April 2012Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführt. Gemäß § 44a NAG 2005 in der Fassung der erwähnten Novelle hat die Behörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. (An diesem Grundsatz hat das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, nichts geändert.) Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 12) merken dazu an, dass § 44a das wesentliche Bindeglied zwischen NAG 2005, AsylG 2005 und FrPolG 2005 darstelle, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeführt. Gemäß Paragraph 44 a, NAG 2005 in der Fassung der erwähnten Novelle hat die Behörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. (An diesem Grundsatz hat das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, nichts geändert.) Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 12) merken dazu an, dass Paragraph 44 a, das wesentliche Bindeglied zwischen NAG 2005, AsylG 2005 und FrPolG 2005 darstelle, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220128.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012