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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §50 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0814Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0319 B 22. Jänner 2009 RS 1 (Ohne den ersten Satz; hier: Gegenstandslosigkeit infolge zwischenzeitiger Erteilung eines Aufenthaltstitels.)Stammrechtssatz
Aus § 51 Abs 2 1. Halbsatz FrPolG 2005 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem gefährdet bzw. bedroht zu sein er behauptet. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besteht für den Fremden seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetreten nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Fremden war daher die Beschwerde, die sich gegen die - wirkungslos gewordene - Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 richtet, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und es war das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1. August 2000, 2000/21/0056).Aus Paragraph 51, Absatz 2, 1. Halbsatz FrPolG 2005 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem gefährdet bzw. bedroht zu sein er behauptet. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besteht für den Fremden seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetreten nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Fremden war daher die Beschwerde, die sich gegen die - wirkungslos gewordene - Entscheidung nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 richtet, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und es war das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1. August 2000, 2000/21/0056).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220813.X02Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011