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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §59 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0814Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/21/0029 B 21. Dezember 2010 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 2 FrPolG 2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben (so ausdrücklich die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 99), was zur Folge hat, dass der Entscheidung des VwGH über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zukäme (vgl. B 24. September 2009, 2009/18/0022; B 25. Februar 2010, 2008/18/0616).Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, FrPolG 2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben (so ausdrücklich die ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 99), was zur Folge hat, dass der Entscheidung des VwGH über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zukäme vergleiche B 24. September 2009, 2009/18/0022; B 25. Februar 2010, 2008/18/0616).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220813.X01Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011