RS Vwgh 2011/8/17 AW 2011/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2011/07/0017 B 9. Mai 2011 RS 2 (hier nur die beiden ersten und die beiden letzten Sätze; es fehlen konkretisierte Angaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist - nach § 36 Abs 2 legcit - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises II. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin. Im hier vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Obmann der antragstellenden Agrargemeinschaft ein Straferkenntnis erlassen, weil er bestimmten Verpflichtungen nicht entsprochen hatte, die ihn als Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft getroffen hatten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Obmann einer Agrargemeinschaft auch die Interessensphäre der Agrargemeinschaft selbst berührt und daher durch ein solches Verfahren gegebenenfalls auch vermögensrechtliche Nachteile für die Agrargemeinschaft eintreten könnten. Es kann hier aber dahin stehen, ob die Verwaltungsstrafbehörden bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des einem Organ der Agrargemeinschaft vorgeworfenen Verhaltens an die rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gebunden sind oder nicht. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Bedeutung. Sollte die Verwaltungsstrafbehörde aber an die bescheidmäßige Feststellung gebunden sein und diese Bindung im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können, so ist dennoch nicht erkennbar, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für die antragstellende Agrargemeinschaft vorläge, wenn dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben würde. Über den Obmann der Agrargemeinschaft wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Mangels näherer Angaben über die Vermögenssituation der Agrargemeinschaft kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der schlagend werdenden Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG in der Haftung für diese Summe ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Agrargemeinschaft läge. Dem Antrag der Agrargemeinschaft war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht stattzugeben. Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis II wieder zurück erstatten zu müssen.Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist - nach Paragraph 36, Absatz 2, legcit - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises römisch zwei. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin. Im hier vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Obmann der antragstellenden Agrargemeinschaft ein Straferkenntnis erlassen, weil er bestimmten Verpflichtungen nicht entsprochen hatte, die ihn als Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft getroffen hatten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Obmann einer Agrargemeinschaft auch die Interessensphäre der Agrargemeinschaft selbst berührt und daher durch ein solches Verfahren gegebenenfalls auch vermögensrechtliche Nachteile für die Agrargemeinschaft eintreten könnten. Es kann hier aber dahin stehen, ob die Verwaltungsstrafbehörden bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des einem Organ der Agrargemeinschaft vorgeworfenen Verhaltens an die rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gebunden sind oder nicht. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Bedeutung. Sollte die Verwaltungsstrafbehörde aber an die bescheidmäßige Feststellung gebunden sein und diese Bindung im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können, so ist dennoch nicht erkennbar, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für die antragstellende Agrargemeinschaft vorläge, wenn dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben würde. Über den Obmann der Agrargemeinschaft wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Mangels näherer Angaben über die Vermögenssituation der Agrargemeinschaft kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der schlagend werdenden Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG in der Haftung für diese Summe ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Agrargemeinschaft läge. Dem Antrag der Agrargemeinschaft war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht stattzugeben. Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei wieder zurück erstatten zu müssen.

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070047.A01

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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