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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgabenG Vlbg 2010;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Vlbg. Abgabengesetzes - Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Bf die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Vlbg AbgVG 1984 (für die Zeit bis 31. Dezember 2009), und des Vlbg AbgG 2010 (für die Zeit ab 1. Jänner 2010), durch Nichtvorlage von Vergnügungssteuererklärungen und Nichtentrichtung der Steuer. Begründet ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf die erhebliche Gefährdung des Antragstellers durch die Entrichtung der gesamten Abgabenschuld bzw. der verhängten Geldstrafe. Der Antragsteller habe für seine Gattin und fünf Kinder zu sorgen. Es drohe die Exekution der Strafbeträge und allenfalls der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es bedürfe keiner Behauptung und keines Beweises, dass mit dem Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Antragsteller verbunden sei. Überdies wird unter Hinweis auf einzelne Ansätze des Voranschlags der Stadtgemeinde Bregenz für das Jahr 2011 die Auffassung vertreten, dass in einer bestimmten Gruppe und Untergruppe des Voranschlags kein Ansatz für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder bestehe. Die Stadtgemeinde Bregenz sei daher nicht berechtigt, zu Unrecht eingehobene Strafen zurückzuzahlen. Eine Rückforderung sei daher nicht oder nur schwer möglich. Im Antrag auf aufschiebende Wirkung wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Bf nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. B 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003; B 22. November 2007, AW 2007/10/0056; B VfGH 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Auch die im Antrag geäußerten Bedenken auf Grund vermuteter haushaltsrechtlicher Hindernisse für die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrages sprechen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal es - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt im Voranschlag der Stadtgemeinde Bregenz tatsächlich nicht für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder vorgesorgt sein sollte - gegebenenfalls zu einem Nachtragsbudget kommen könnte oder allenfalls eine Liquidierung im nächstfolgenden Haushaltsjahr erfolgen müsste, so die Rechtsauffassung des Antragstellers zutreffend sein sollte und das Haushaltsrecht auch einer Vollstreckung in das Vermögen der zahlungspflichtigen Gebietskörperschaft entgegen stehen sollte. Es ist daher nicht näher auf die Sachverhaltsannahmen im Antrag und die Rechtsauffassung einzugehen, dass die Stadtgemeinde Bregenz aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, gegebenenfalls die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrags vorzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob die Prämissen der diesbezüglichen Argumentation des Antrags für das Jahr 2011 zutreffen, kommt die Unterstellung eines anhaltend rechtswidrigen Verhaltens der zu einer Rückzahlung verpflichteten Gebietskörperschaft im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.Nichtstattgebung - Übertretung des Vlbg. Abgabengesetzes - Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Bf die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Vlbg AbgVG 1984 (für die Zeit bis 31. Dezember 2009), und des Vlbg AbgG 2010 (für die Zeit ab 1. Jänner 2010), durch Nichtvorlage von Vergnügungssteuererklärungen und Nichtentrichtung der Steuer. Begründet ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf die erhebliche Gefährdung des Antragstellers durch die Entrichtung der gesamten Abgabenschuld bzw. der verhängten Geldstrafe. Der Antragsteller habe für seine Gattin und fünf Kinder zu sorgen. Es drohe die Exekution der Strafbeträge und allenfalls der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es bedürfe keiner Behauptung und keines Beweises, dass mit dem Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Antragsteller verbunden sei. Überdies wird unter Hinweis auf einzelne Ansätze des Voranschlags der Stadtgemeinde Bregenz für das Jahr 2011 die Auffassung vertreten, dass in einer bestimmten Gruppe und Untergruppe des Voranschlags kein Ansatz für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder bestehe. Die Stadtgemeinde Bregenz sei daher nicht berechtigt, zu Unrecht eingehobene Strafen zurückzuzahlen. Eine Rückforderung sei daher nicht oder nur schwer möglich. Im Antrag auf aufschiebende Wirkung wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Bf nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche B 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003; B 22. November 2007, AW 2007/10/0056; B VfGH 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Auch die im Antrag geäußerten Bedenken auf Grund vermuteter haushaltsrechtlicher Hindernisse für die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrages sprechen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal es - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt im Voranschlag der Stadtgemeinde Bregenz tatsächlich nicht für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Strafgelder vorgesorgt sein sollte - gegebenenfalls zu einem Nachtragsbudget kommen könnte oder allenfalls eine Liquidierung im nächstfolgenden Haushaltsjahr erfolgen müsste, so die Rechtsauffassung des Antragstellers zutreffend sein sollte und das Haushaltsrecht auch einer Vollstreckung in das Vermögen der zahlungspflichtigen Gebietskörperschaft entgegen stehen sollte. Es ist daher nicht näher auf die Sachverhaltsannahmen im Antrag und die Rechtsauffassung einzugehen, dass die Stadtgemeinde Bregenz aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, gegebenenfalls die Rückzahlung des eingehobenen Strafbetrags vorzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob die Prämissen der diesbezüglichen Argumentation des Antrags für das Jahr 2011 zutreffen, kommt die Unterstellung eines anhaltend rechtswidrigen Verhaltens der zu einer Rückzahlung verpflichteten Gebietskörperschaft im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170030.A01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012