RS Vwgh 2011/8/24 2011/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Geht man, dem Beschwerdevorbringen folgend, davon aus, dass der Bf Fristen versäumt hat und die Fristversäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, vermag dies daran nichts zu ändern, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde. Ein gesetzliches Hindernis, über die Berufung vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden, besteht nicht (Hinweis E vom 27. April 2004, 2004/21/0014, und das E eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A). Damit kann dahingestellt bleiben, ob es einen Wiedereinsetzungsantrag gibt, wie der Bf behauptet, oder nicht. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt allerdings der auf eine Versäumung der Frist beruhende Bescheid außer Kraft (Hinweis B vom 17. November 2007, Zl. 2008/23/1063).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060106.X01

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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