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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Im gesamten § 20 OÖ LStG 1991 ist von einem Antrag nicht die Rede. Es ist nämlich nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustimmung der Straßenverwaltung oder die behördliche Entscheidung nur über Antrag erfolgen dürfe, das wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt. Daher ist aus dem Umstand, dass in Abs. 4 leg. cit. von einem "weiteren Antrag" (oder dergleichen) nicht die Rede ist, für sich allein nichts zu gewinnen. Der Auffassung, dass ein Antrag (hier) nach § 20 Abs. 3 leg. cit. auch gleichsam automatisch die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des Abs. 4 auslöse, ist nicht zu folgen. Der Antrag nach § 20 Abs. 3 leg. cit. richtet sich an die Straßenverwaltung, jener nach Abs. 4 an die Straßenbehörde, das sind unterschiedliche Adressaten. Dies spricht gegen die Auffassung, ein Antrag nach Abs. 3 umfasse auch einen solchen nach Abs. 4. Jedenfalls bedarf es über den Antrag an die Straßenverwaltung hinaus eines weiteren Antrages an die Straßenbehörde, um das Verfahren gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit. in Gang zu bringen.Im gesamten Paragraph 20, OÖ LStG 1991 ist von einem Antrag nicht die Rede. Es ist nämlich nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustimmung der Straßenverwaltung oder die behördliche Entscheidung nur über Antrag erfolgen dürfe, das wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt. Daher ist aus dem Umstand, dass in Absatz 4, leg. cit. von einem "weiteren Antrag" (oder dergleichen) nicht die Rede ist, für sich allein nichts zu gewinnen. Der Auffassung, dass ein Antrag (hier) nach Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. auch gleichsam automatisch die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des Absatz 4, auslöse, ist nicht zu folgen. Der Antrag nach Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. richtet sich an die Straßenverwaltung, jener nach Absatz 4, an die Straßenbehörde, das sind unterschiedliche Adressaten. Dies spricht gegen die Auffassung, ein Antrag nach Absatz 3, umfasse auch einen solchen nach Absatz 4, Jedenfalls bedarf es über den Antrag an die Straßenverwaltung hinaus eines weiteren Antrages an die Straßenbehörde, um das Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. in Gang zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060091.X01Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017