RS Vwgh 2011/8/24 2011/06/0091

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
LStG OÖ 1991 §12;
LStG OÖ 1991 §20 Abs3;
LStG OÖ 1991 §20 Abs4;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im gesamten § 20 OÖ LStG 1991 ist von einem Antrag nicht die Rede. Es ist nämlich nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustimmung der Straßenverwaltung oder die behördliche Entscheidung nur über Antrag erfolgen dürfe, das wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt. Daher ist aus dem Umstand, dass in Abs. 4 leg. cit. von einem "weiteren Antrag" (oder dergleichen) nicht die Rede ist, für sich allein nichts zu gewinnen. Der Auffassung, dass ein Antrag (hier) nach § 20 Abs. 3 leg. cit. auch gleichsam automatisch die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des Abs. 4 auslöse, ist nicht zu folgen. Der Antrag nach § 20 Abs. 3 leg. cit. richtet sich an die Straßenverwaltung, jener nach Abs. 4 an die Straßenbehörde, das sind unterschiedliche Adressaten. Dies spricht gegen die Auffassung, ein Antrag nach Abs. 3 umfasse auch einen solchen nach Abs. 4. Jedenfalls bedarf es über den Antrag an die Straßenverwaltung hinaus eines weiteren Antrages an die Straßenbehörde, um das Verfahren gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit. in Gang zu bringen.Im gesamten Paragraph 20, OÖ LStG 1991 ist von einem Antrag nicht die Rede. Es ist nämlich nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustimmung der Straßenverwaltung oder die behördliche Entscheidung nur über Antrag erfolgen dürfe, das wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt. Daher ist aus dem Umstand, dass in Absatz 4, leg. cit. von einem "weiteren Antrag" (oder dergleichen) nicht die Rede ist, für sich allein nichts zu gewinnen. Der Auffassung, dass ein Antrag (hier) nach Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. auch gleichsam automatisch die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des Absatz 4, auslöse, ist nicht zu folgen. Der Antrag nach Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. richtet sich an die Straßenverwaltung, jener nach Absatz 4, an die Straßenbehörde, das sind unterschiedliche Adressaten. Dies spricht gegen die Auffassung, ein Antrag nach Absatz 3, umfasse auch einen solchen nach Absatz 4, Jedenfalls bedarf es über den Antrag an die Straßenverwaltung hinaus eines weiteren Antrages an die Straßenbehörde, um das Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. in Gang zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060091.X01

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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