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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Weder dem Bauwerber noch der Gemeinde kommt in einem Bauverfahren, in dem nur der Nachbar gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, die Rechtstellung als mitbeteiligte Partei zu, wenn sie berechtigt gewesen wären, selbst den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen (Hinweis E vom 5. Mai 1969, Zl. 481/68). Die Gegenschrift des Bauwerbers war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060090.X02Im RIS seit
26.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013