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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060062.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015