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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;Rechtssatz
Das Vorhandensein von anderen Wohnmöglichkeiten schließt eine Wohnnutzung (auch) der gegenständlichen Baulichkeit (Garage) nicht aus (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2009/06/0228). Es trifft auch nicht zu, dass eine Wohnnutzung erst ab einer bestimmten Wohnqualität anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060204.X03Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011