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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Genehmigung eines Bundesstraßenbauvorhabens gemäß dem UVPG 2000 geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens zu prüfen. Gemäß dem BStG 1971 werden Straßenzüge durch Aufnahme in ein (einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bildendes) Verzeichnis (u.a. das Verzeichnis 1 Bundesstraßen A) zu Bundesstraßen erklärt und der Straßenverlauf in groben Zügen mit Anfangs- und Endpunkt bzw. allfälligen Zwischenpunkten durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Aufnahme eines Straßenzuges in ein Verzeichnis des BStG 1971 verpflichtet in der Folge den Bund, das Straßenbauvorhaben zu konkretisieren und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Der Straßenverlauf wird in weiterer Folge seit der BStG 1971-Novelle, BGBl. I Nr. 154/2004, durch Bescheid (sogenannter Trassenbescheid) bestimmt.In einem Verfahren betreffend Genehmigung eines Bundesstraßenbauvorhabens gemäß dem UVPG 2000 geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens zu prüfen. Gemäß dem BStG 1971 werden Straßenzüge durch Aufnahme in ein (einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bildendes) Verzeichnis (u.a. das Verzeichnis 1 Bundesstraßen A) zu Bundesstraßen erklärt und der Straßenverlauf in groben Zügen mit Anfangs- und Endpunkt bzw. allfälligen Zwischenpunkten durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Aufnahme eines Straßenzuges in ein Verzeichnis des BStG 1971 verpflichtet in der Folge den Bund, das Straßenbauvorhaben zu konkretisieren und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Der Straßenverlauf wird in weiterer Folge seit der BStG 1971-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004,, durch Bescheid (sogenannter Trassenbescheid) bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060002.X07Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018