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E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Art10a;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 23a Abs. 1 UVPG 2000 (Bundesstraßenbauvorhaben) seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie angenommen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 254/11-18, ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei in Verfahren betreffend die UVP-Genehmigung gemäß § 23b UVPG 2000 (3. Abschnitt UVPG 2000) ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig, verfassungsrechtlich geboten ist. Bei anderer Auslegung würden die Verfahrensparteien in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt bzw. würden die Zuständigkeitsbestimmungen des UVPG 2000 wegen zu Unrecht angenommenen Anwendungsvorranges in verfassungswidriger Weise angewendet. Der im vorliegenden Fall erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an.Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, UVPG 2000 (Bundesstraßenbauvorhaben) seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie angenommen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 254/11-18, ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei in Verfahren betreffend die UVP-Genehmigung gemäß Paragraph 23 b, UVPG 2000 (3. Abschnitt UVPG 2000) ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig, verfassungsrechtlich geboten ist. Bei anderer Auslegung würden die Verfahrensparteien in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt bzw. würden die Zuständigkeitsbestimmungen des UVPG 2000 wegen zu Unrecht angenommenen Anwendungsvorranges in verfassungswidriger Weise angewendet. Der im vorliegenden Fall erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060002.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018