RS Vwgh 2011/8/24 2009/06/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2011
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 2001 §36 Abs2;
BauO Tir 2001 §36;
WEG 2002;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 2 Tir BauO 2001 hat der Eigentümer des Gebäudes um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0330, und die in diesem angeführte Vorjudikatur), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde auch vom Gesetzgeber nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 36 Tir BauO 2001 in die Rechtsstellung der Eigentümer der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Antragsberechtigung steht entsprechend dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Tir BauO 2001 dem Eigentümer des Gebäudes zu.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Tir BauO 2001 hat der Eigentümer des Gebäudes um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0330, und die in diesem angeführte Vorjudikatur), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde auch vom Gesetzgeber nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 36, Tir BauO 2001 in die Rechtsstellung der Eigentümer der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Antragsberechtigung steht entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 2, Tir BauO 2001 dem Eigentümer des Gebäudes zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060273.X01

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten