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L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Bei der Frage, ob eine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 Tir Bauvorschriften 1998 vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, in Bezug auf die der Grundsatz des Parteiengehörs nicht zum Tragen kommt.Bei der Frage, ob eine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Tir Bauvorschriften 1998 vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, in Bezug auf die der Grundsatz des Parteiengehörs nicht zum Tragen kommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060271.X02Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012