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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund einer Vorstellung hob die Salzburger Landesregierung mit Bescheid den Berufungsbescheid des Gemeinderates (führt gemäß § 18 Abs. 1 Slbg GdO 1994 die Bezeichnung "Gemeindevertretung") auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde (Salzburger Landesregierung) hat die Verpflichtung der belangten Behörde (Gemeindevertretung) über die Berufung zu entscheiden, neuerlich zu laufen begonnen. Ein Devolutionsantrag an die Vorstellungsbehörde in der vorliegenden Angelegenheit ist als unzulässig zu qualifizieren, er hatte daher keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Gemeindevertretung über die verfahrensgegenständliche Berufung zu entscheiden (Hinweis E vom 19. September 2006, 2006/05/0038).Auf Grund einer Vorstellung hob die Salzburger Landesregierung mit Bescheid den Berufungsbescheid des Gemeinderates (führt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Slbg GdO 1994 die Bezeichnung "Gemeindevertretung") auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde (Salzburger Landesregierung) hat die Verpflichtung der belangten Behörde (Gemeindevertretung) über die Berufung zu entscheiden, neuerlich zu laufen begonnen. Ein Devolutionsantrag an die Vorstellungsbehörde in der vorliegenden Angelegenheit ist als unzulässig zu qualifizieren, er hatte daher keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Gemeindevertretung über die verfahrensgegenständliche Berufung zu entscheiden (Hinweis E vom 19. September 2006, 2006/05/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060161.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019