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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §26a Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 festgestellt, dass sich der Bf auf seinem Arbeitsplatz als Schulleiter der Hauptschule nicht bewährt habe. Damit ende mit Ablauf des 31. August 2011 seine Ernennung zum Schuldirektor und er werde gemäß § 26a Abs. 4 LDG 1984 auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor seiner Ernennung unbefristet innehatte. Das für eine gedeihliche Zusammenarbeit an der vom Bf bislang geleiteten Hauptschule erforderliche Klima sei -Nichtstattgebung - Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 festgestellt, dass sich der Bf auf seinem Arbeitsplatz als Schulleiter der Hauptschule nicht bewährt habe. Damit ende mit Ablauf des 31. August 2011 seine Ernennung zum Schuldirektor und er werde gemäß Paragraph 26 a, Absatz 4, LDG 1984 auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor seiner Ernennung unbefristet innehatte. Das für eine gedeihliche Zusammenarbeit an der vom Bf bislang geleiteten Hauptschule erforderliche Klima sei -
vorwiegend auf Grund von Mängeln des Führungsstils des Bf - weitgehend zerrüttet. Den daraus erwachsenden Anforderungen, die ein Schulleiter zu meistern habe, sei der Bf nicht gewachsen. Soweit als unverhältnismäßiger Nachteil der vorübergehende Entfall seiner Leiterzulage ins Treffen geführt wird, ist daran zu erinnern, dass der VwGH nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Nun hat der Bf zwar in seinem Antrag seine Einkunfts- , nicht aber seine Vermögensverhältnisse offen gelegt. Schon aus diesem Grund kann das diesbezügliche Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es besteht keine Absicht, die Leiterstelle an der Hauptschule schon vor Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofverfahrens definitiv an einen anderen Landeslehrer zu vergeben. Schon deshalb vermag auch das diesbezügliche Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend ist, dass der Bf als Folge des angefochtenen Bescheides jedenfalls für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an seinen Arbeitstagen die Wegstrecke zu einer anderen Hauptschule zu bewältigen haben wird. Zutreffend ist auch, dass der damit verbundene Zeitverlust unwiederbringlich ist, was wohl auch für die damit verbundenen Mehrkosten, soweit sie nicht durch Reisegebühren abgedeckt werden, gelten mag. Im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde und des endgültigen Unterbleibens eines Ausspruches gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 als Folge eines aufhebenden Erkenntnisses könnte sich der Bf auf diese Entscheidung des VwGH berufen, wodurch seine Reputation jedenfalls bei verständiger Würdigung durch alle Beteiligten wiederhergestellt wäre. Als denkmöglicher Nachteil käme allenfalls noch atypisches irrationales Verhalten bei einzelnen Eltern oder Lehrern in Betracht. Dieser zuletzt genannte denkmögliche Nachteil wiegt aber auch in Verbindung mit dem Nachteil des Zeitverlustes nicht schwerer als die gefährdeten gegenläufigen Interessen des Landes Steiermark als Dienstgeber: Im - gleichfalls gedachten - Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich zur Folge, dass das Land Steiermark dem Bf - auch nach Beschwerdeabweisung unwiederbringlich - die Leiterzulage für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu bezahlen hätte, wiewohl der zwischenzeitig die Leitungsfunktion weiter ausübende Antragsteller den Anforderungen, die er als Schulleiter zu meistern hätte, in diesem gedachten Fall nicht gewachsen und mit der Funktion der Schulleitung der Hauptschule überfordert wäre. Dass für diesen Fall durch eine Fortsetzung der Leitungstätigkeit auch die Gefahr einer weitergehenden Verschlechterung des Schulklimas drohen würde, kommt als gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes öffentliches Interesse hinzu. Vor diesem Hintergrund war der Antrag des Bf gemäß § 30 Abs 2 VwGG abzuweisen. vorwiegend auf Grund von Mängeln des Führungsstils des Bf - weitgehend zerrüttet. Den daraus erwachsenden Anforderungen, die ein Schulleiter zu meistern habe, sei der Bf nicht gewachsen. Soweit als unverhältnismäßiger Nachteil der vorübergehende Entfall seiner Leiterzulage ins Treffen geführt wird, ist daran zu erinnern, dass der VwGH nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Nun hat der Bf zwar in seinem Antrag seine Einkunfts- , nicht aber seine Vermögensverhältnisse offen gelegt. Schon aus diesem Grund kann das diesbezügliche Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es besteht keine Absicht, die Leiterstelle an der Hauptschule schon vor Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofverfahrens definitiv an einen anderen Landeslehrer zu vergeben. Schon deshalb vermag auch das diesbezügliche Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend ist, dass der Bf als Folge des angefochtenen Bescheides jedenfalls für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an seinen Arbeitstagen die Wegstrecke zu einer anderen Hauptschule zu bewältigen haben wird. Zutreffend ist auch, dass der damit verbundene Zeitverlust unwiederbringlich ist, was wohl auch für die damit verbundenen Mehrkosten, soweit sie nicht durch Reisegebühren abgedeckt werden, gelten mag. Im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde und des endgültigen Unterbleibens eines Ausspruches gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 als Folge eines aufhebenden Erkenntnisses könnte sich der Bf auf diese Entscheidung des VwGH berufen, wodurch seine Reputation jedenfalls bei verständiger Würdigung durch alle Beteiligten wiederhergestellt wäre. Als denkmöglicher Nachteil käme allenfalls noch atypisches irrationales Verhalten bei einzelnen Eltern oder Lehrern in Betracht. Dieser zuletzt genannte denkmögliche Nachteil wiegt aber auch in Verbindung mit dem Nachteil des Zeitverlustes nicht schwerer als die gefährdeten gegenläufigen Interessen des Landes Steiermark als Dienstgeber: Im - gleichfalls gedachten - Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich zur Folge, dass das Land Steiermark dem Bf - auch nach Beschwerdeabweisung unwiederbringlich - die Leiterzulage für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu bezahlen hätte, wiewohl der zwischenzeitig die Leitungsfunktion weiter ausübende Antragsteller den Anforderungen, die er als Schulleiter zu meistern hätte, in diesem gedachten Fall nicht gewachsen und mit der Funktion der Schulleitung der Hauptschule überfordert wäre. Dass für diesen Fall durch eine Fortsetzung der Leitungstätigkeit auch die Gefahr einer weitergehenden Verschlechterung des Schulklimas drohen würde, kommt als gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes öffentliches Interesse hinzu. Vor diesem Hintergrund war der Antrag des Bf gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011120005.A01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011