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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §44 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0188 E 30. August 2011 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Geburts- und Heiratsurkunde.)Stammrechtssatz
Für eine vorläufige Sicherstellung eines Reisepasses gemäß § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 nach Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung bleibt in diesem Stadium kein Raum. Zunächst hat bei dieser Erstbefragung nämlich - nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos und zwingend - eine Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 zu erfolgen, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, inwieweit davon erfasste Gegenstände auch noch kumulativ Objekt einer Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 sein können. Dann ist aber in weiterer Folge bei einem entsprechenden Bedürfnis (weiter bestehenden Zwecken des Asylverfahrens allerdings nachgeordnet) ohnehin eine Übermittlung an die Fremdenpolizeibehörde (durch das Bundesasylamt) vorgesehen, weshalb es insoweit einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf. Auch auf Basis der - hier noch nicht anzuwendenden - Rechtslage nach dem FrÄG 2011 (vgl. Ausschussbericht 1160 BlgNR 24 GP, 8) ergibt sich nichts Anderes (keine Befugnis zur vorläufigen Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 in Bezug auf einen Reispass im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung).Für eine vorläufige Sicherstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 nach Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung bleibt in diesem Stadium kein Raum. Zunächst hat bei dieser Erstbefragung nämlich - nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos und zwingend - eine Sicherstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 zu erfolgen, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, inwieweit davon erfasste Gegenstände auch noch kumulativ Objekt einer Sicherstellung nach Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 sein können. Dann ist aber in weiterer Folge bei einem entsprechenden Bedürfnis (weiter bestehenden Zwecken des Asylverfahrens allerdings nachgeordnet) ohnehin eine Übermittlung an die Fremdenpolizeibehörde (durch das Bundesasylamt) vorgesehen, weshalb es insoweit einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf. Auch auf Basis der - hier noch nicht anzuwendenden - Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vergleiche Ausschussbericht 1160 BlgNR 24 GP, 8) ergibt sich nichts Anderes (keine Befugnis zur vorläufigen Sicherstellung nach Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 in Bezug auf einen Reispass im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210121.X03Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011