RS Vwgh 2011/8/30 2011/21/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z5 idF 2008/I/004;
AsylG 2005 §21;
AsylG 2005 §44 Abs4;
FrPolG 2005 §38 Abs1;
FrPolG 2005 §38;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 15 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0188 E 30. August 2011 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für Geburts- und Heiratsurkunde.)

Stammrechtssatz

Für Zwecke eines Asylverfahrens gibt es eine spezifische Sicherstellungsbefugnis in § 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Sie wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in dessen Ermessen gestellt, sondern ist bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können - dass unter diese Dokumente auch ein Reisepass fällt, bedarf keiner Erörterung -, obligatorisch vorgesehen. In weiterer Folge sind die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an das Bundesasylamt weiterzuleiten, das dann nach § 21 AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl, uzw. bei Bedarf (die Materialien (ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP) nennen beispielsweise Zweifel an der Echtheit von Urkunden) die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung an den Asylwerber oder als dritte Möglichkeit die Übermittlung an die zuständige Behörde/das zuständige Gericht, wenn über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht. Diesbezüglich nehmen die Materialien ausdrücklich auf ein gerichtliches Strafverfahren Bezug. Soweit überdies behördliche Verfahren angesprochen werden, ist aber klar auch die Sicherstellung nach § 38 FrPolG 2005 erfasst. Handelt es sich bei den nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 sichergestellten Dokumenten und Gegenständen somit (auch) um solche, die - in den Worten des § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 - "für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden", so sind sie demnach vom Bundesasylamt, wenn sie dort nicht mehr benötigt werden, an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten.Für Zwecke eines Asylverfahrens gibt es eine spezifische Sicherstellungsbefugnis in Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005. Die Sicherstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Sie wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in dessen Ermessen gestellt, sondern ist bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können - dass unter diese Dokumente auch ein Reisepass fällt, bedarf keiner Erörterung -, obligatorisch vorgesehen. In weiterer Folge sind die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an das Bundesasylamt weiterzuleiten, das dann nach Paragraph 21, AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl, uzw. bei Bedarf (die Materialien (ErläutRV, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode nennen beispielsweise Zweifel an der Echtheit von Urkunden) die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung an den Asylwerber oder als dritte Möglichkeit die Übermittlung an die zuständige Behörde/das zuständige Gericht, wenn über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht. Diesbezüglich nehmen die Materialien ausdrücklich auf ein gerichtliches Strafverfahren Bezug. Soweit überdies behördliche Verfahren angesprochen werden, ist aber klar auch die Sicherstellung nach Paragraph 38, FrPolG 2005 erfasst. Handelt es sich bei den nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 sichergestellten Dokumenten und Gegenständen somit (auch) um solche, die - in den Worten des Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 - "für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden", so sind sie demnach vom Bundesasylamt, wenn sie dort nicht mehr benötigt werden, an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210121.X02

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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