Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §62 Abs1;Rechtssatz
Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftig erlassenes, mit zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, das in Verbindung mit der im ersten Asylverfahren mit bestätigendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen rechtskräftigen Ausweisung gemäß § 62 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011) zu einem Aufenthaltsverbot geworden war. Angesichts dessen durfte die Behörde Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergreifen, auch wenn die Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vorläufig aufgeschoben ist. Demnach hat im Fall der Einstellung des Verfahrens betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen.Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftig erlassenes, mit zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, das in Verbindung mit der im ersten Asylverfahren mit bestätigendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen rechtskräftigen Ausweisung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) zu einem Aufenthaltsverbot geworden war. Angesichts dessen durfte die Behörde Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergreifen, auch wenn die Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vorläufig aufgeschoben ist. Demnach hat im Fall der Einstellung des Verfahrens betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210095.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011