RS Vwgh 2011/8/30 2011/21/0095

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftig erlassenes, mit zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, das in Verbindung mit der im ersten Asylverfahren mit bestätigendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen rechtskräftigen Ausweisung gemäß § 62 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011) zu einem Aufenthaltsverbot geworden war. Angesichts dessen durfte die Behörde Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergreifen, auch wenn die Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vorläufig aufgeschoben ist. Demnach hat im Fall der Einstellung des Verfahrens betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen.Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftig erlassenes, mit zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, das in Verbindung mit der im ersten Asylverfahren mit bestätigendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen rechtskräftigen Ausweisung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) zu einem Aufenthaltsverbot geworden war. Angesichts dessen durfte die Behörde Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergreifen, auch wenn die Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vorläufig aufgeschoben ist. Demnach hat im Fall der Einstellung des Verfahrens betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210095.X01

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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