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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0490 2010/21/0493 2010/21/0492 2010/21/0491Rechtssatz
Den beschwerdeführenden Parteien war, da die Verfahren über die Säumnisbeschwerden gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen waren, gemäß § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Aufwandersatz zuzusprechen. Da die beschwerdeführenden Parteien in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche geltend gemacht haben, war § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden (vgl. B 25. April 2003, 2002/12/0010). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.Den beschwerdeführenden Parteien war, da die Verfahren über die Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen waren, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG Aufwandersatz zuzusprechen. Da die beschwerdeführenden Parteien in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche geltend gemacht haben, war Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden vergleiche B 25. April 2003, 2002/12/0010). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210489.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011