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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch formlose Verfügung; es besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch formlose Verfügung; es besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210419.X01Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018