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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32;Rechtssatz
Ein einen Visumantrang des Fremden ablehnendes Schreiben, das nicht in deutscher Sprache gehalten ist, stellt unbeschadet dessen, dass die Beifügung einer Übersetzung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache aus rechtsstaatlichen Gründen zumindest zweckmäßig erscheint - schon deshalb (vgl. aber auch die offenkundige Nichterfüllung der Anforderungen des § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 und dazu B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216) keinen anfechtbaren Bescheid dar (vgl. B 11. Dezember 2003, 2003/21/0092; E 17. Mai 2011, 2007/01/0389). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der durch § 25 Abs. 1 FrPolG 2005 im Weg einer statischen Verweisung in das österreichische Recht inkorporierten Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, ABl. Nr. C 310 vom 19. Dezember 2003, und aus der - grundsätzlich - seit dem 5. April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (siehe dort zur Visumverweigerung insbesondere Art. 32).Ein einen Visumantrang des Fremden ablehnendes Schreiben, das nicht in deutscher Sprache gehalten ist, stellt unbeschadet dessen, dass die Beifügung einer Übersetzung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache aus rechtsstaatlichen Gründen zumindest zweckmäßig erscheint - schon deshalb vergleiche aber auch die offenkundige Nichterfüllung der Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 und dazu B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216) keinen anfechtbaren Bescheid dar vergleiche B 11. Dezember 2003, 2003/21/0092; E 17. Mai 2011, 2007/01/0389). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der durch Paragraph 25, Absatz eins, FrPolG 2005 im Weg einer statischen Verweisung in das österreichische Recht inkorporierten Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, ABl. Nr. C 310 vom 19. Dezember 2003, und aus der - grundsätzlich - seit dem 5. April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (siehe dort zur Visumverweigerung insbesondere Artikel 32,).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210411.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015