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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Zweck der Bestimmungen § 27 Abs. 1 Z 1, Abs 4 und Abs 7 AsylG 2005 sowie § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 ist eine Pflicht der Asylbehörde abzuleiten, die Fremdenpolizeibehörde unverzüglich zu verständigen, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sind. Dass dies verspätet erfolgt ist, kann dem Fremden, auch wenn er selbst untätig geblieben ist, nicht mit der Auswirkung zum Nachteil gereichen, dass seine Anhaltung in Schubhaft dadurch rechtmäßig geworden wäre (vgl. E 5. Juli 2011, 2008/21/0034).Aus dem Zweck der Bestimmungen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 7, AsylG 2005 sowie Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2, FrPolG 2005 ist eine Pflicht der Asylbehörde abzuleiten, die Fremdenpolizeibehörde unverzüglich zu verständigen, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sind. Dass dies verspätet erfolgt ist, kann dem Fremden, auch wenn er selbst untätig geblieben ist, nicht mit der Auswirkung zum Nachteil gereichen, dass seine Anhaltung in Schubhaft dadurch rechtmäßig geworden wäre vergleiche E 5. Juli 2011, 2008/21/0034).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210353.X02Im RIS seit
05.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011