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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG 2005 bewirkt eine Zulassung des über Antrag des Fremden eingeleiteten Asylverfahrens. Hieraus folgt, dass schon deshalb eine Abschiebung zeitnah nicht mehr durchführbar ist, sodass sich die Fortsetzung der Schubhaft ungeachtet der Anordnung des § 76 Abs. 6 erster Satz FrPolG 2005 unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unzulässig erweist.Die Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 bewirkt eine Zulassung des über Antrag des Fremden eingeleiteten Asylverfahrens. Hieraus folgt, dass schon deshalb eine Abschiebung zeitnah nicht mehr durchführbar ist, sodass sich die Fortsetzung der Schubhaft ungeachtet der Anordnung des Paragraph 76, Absatz 6, erster Satz FrPolG 2005 unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unzulässig erweist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210353.X01Im RIS seit
05.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011