TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/21 92/02/0232

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juni 1992, Zl. VerkR-15.341/3-1992-II/Kü, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 1992 der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er am 15. Oktober 1990 gegen 1.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW im Ortsgebiet Ottensheim auf der Hostauerstraße in Richtung Bundesstraße 131 gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befunden habe; es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe bei Beurteilung des Grades seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, wissenschaftlich untermauerten Bedenken nicht berücksichtigt. Insbesondere habe der von ihr beigezogene Amtssachverständige den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konsum von Knoblauch im Zusammenhang mit Alkohol unrichtig bewertet und auch bei der Umrechnung des Atemalkoholgehaltes auf den Blutalkoholgehalt einen unrichtigen Umrechnungsschlüssel verwendet.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn zufolge § 5 Abs. 4a StVO 1960 gilt das Ergebnis einer vorgenommenen Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2 lit. a als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067, und die dort zitierte Vorjudikatur) als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstände sind daher für die Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung rechtlich ohne Belang.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020232.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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