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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34;Rechtssatz
Die belBeh hat einem Verfahren betreffend Ausweisung die Tatsache ausgeblendet, dass die Lebensgefährtin des Fremden Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615). In diesem Stadium war ihr eine Rückreise in ihr Herkunftsland, auf das sich die im Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte Gefährdung bezieht, nicht zumutbar. Sie bleibt eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die Ausweisung des Fremden und die damit verbundene Trennung des Fremden von seiner Lebensgefährtin und vom gemeinsamen Kind unmittelbar nach dessen Geburt für dringend geboten erachtete. Vielmehr wäre es in dieser Situation angezeigt gewesen, mit der Ausweisung des Fremden zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zulässig und ihnen eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (vgl. E 23. Februar 2011, 2008/23/1004; E 16. April 2010, 2006/01/0354). In der vorliegenden Konstellation ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Fremde bei positiver Erledigung des Antrages seiner Lebensgefährtin über das gemeinsame Kind im Wege des § 34 AsylG 2005 allenfalls "denselben" Schutz" hätte erlangen können.Die belBeh hat einem Verfahren betreffend Ausweisung die Tatsache ausgeblendet, dass die Lebensgefährtin des Fremden Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615). In diesem Stadium war ihr eine Rückreise in ihr Herkunftsland, auf das sich die im Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte Gefährdung bezieht, nicht zumutbar. Sie bleibt eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die Ausweisung des Fremden und die damit verbundene Trennung des Fremden von seiner Lebensgefährtin und vom gemeinsamen Kind unmittelbar nach dessen Geburt für dringend geboten erachtete. Vielmehr wäre es in dieser Situation angezeigt gewesen, mit der Ausweisung des Fremden zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zulässig und ihnen eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist vergleiche E 23. Februar 2011, 2008/23/1004; E 16. April 2010, 2006/01/0354). In der vorliegenden Konstellation ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Fremde bei positiver Erledigung des Antrages seiner Lebensgefährtin über das gemeinsame Kind im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 allenfalls "denselben" Schutz" hätte erlangen können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210197.X02Im RIS seit
03.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013