RS Vwgh 2011/8/30 2009/21/0197

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belBeh hat einem Verfahren betreffend Ausweisung die Tatsache ausgeblendet, dass die Lebensgefährtin des Fremden Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615). In diesem Stadium war ihr eine Rückreise in ihr Herkunftsland, auf das sich die im Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte Gefährdung bezieht, nicht zumutbar. Sie bleibt eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die Ausweisung des Fremden und die damit verbundene Trennung des Fremden von seiner Lebensgefährtin und vom gemeinsamen Kind unmittelbar nach dessen Geburt für dringend geboten erachtete. Vielmehr wäre es in dieser Situation angezeigt gewesen, mit der Ausweisung des Fremden zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zulässig und ihnen eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (vgl. E 23. Februar 2011, 2008/23/1004; E 16. April 2010, 2006/01/0354). In der vorliegenden Konstellation ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Fremde bei positiver Erledigung des Antrages seiner Lebensgefährtin über das gemeinsame Kind im Wege des § 34 AsylG 2005 allenfalls "denselben" Schutz" hätte erlangen können.Die belBeh hat einem Verfahren betreffend Ausweisung die Tatsache ausgeblendet, dass die Lebensgefährtin des Fremden Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615). In diesem Stadium war ihr eine Rückreise in ihr Herkunftsland, auf das sich die im Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte Gefährdung bezieht, nicht zumutbar. Sie bleibt eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die Ausweisung des Fremden und die damit verbundene Trennung des Fremden von seiner Lebensgefährtin und vom gemeinsamen Kind unmittelbar nach dessen Geburt für dringend geboten erachtete. Vielmehr wäre es in dieser Situation angezeigt gewesen, mit der Ausweisung des Fremden zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zulässig und ihnen eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist vergleiche E 23. Februar 2011, 2008/23/1004; E 16. April 2010, 2006/01/0354). In der vorliegenden Konstellation ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Fremde bei positiver Erledigung des Antrages seiner Lebensgefährtin über das gemeinsame Kind im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 allenfalls "denselben" Schutz" hätte erlangen können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210197.X02

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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