RS Vwgh 2011/8/30 2008/21/0515

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z6;
FrPolG 2005 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 Z 6 FrPolG 2005 ist (ua) dann verwirklicht, wenn der Fremde nicht eine nach § 24 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 zulässige vorübergehende selbständige, sondern eine (etwa mangels Vorliegens einer nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligung) unerlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt (vgl. B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).Der Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 6, FrPolG 2005 ist (ua) dann verwirklicht, wenn der Fremde nicht eine nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 zulässige vorübergehende selbständige, sondern eine (etwa mangels Vorliegens einer nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligung) unerlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt vergleiche B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210515.X01

Im RIS seit

05.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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