RS Vwgh 2011/8/30 2008/21/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §21 Abs7 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0323 E 9. November 2010 RS 1 (Hier: Ein konkreter Vorhalt bezogen auf § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 ist nicht erfolgt.)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat im Rahmen ihrer aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Fremden, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 8. Juli 2009, 2008/21/0629). (Hier: Ein konkreter Vorhalt in diesem Sinn bezogen auf § 21 Abs 7 Z 5 FrPolG 2005 ist nicht erfolgt. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb davon auszugehen ist, der Fremde habe über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht. Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in § 21 Abs. 7 Z 5 FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden.)Die Behörde hat im Rahmen ihrer aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Fremden, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 8. Juli 2009, 2008/21/0629). (Hier: Ein konkreter Vorhalt in diesem Sinn bezogen auf Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005 ist nicht erfolgt. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb davon auszugehen ist, der Fremde habe über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht. Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210009.X01

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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