Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 5; 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 6; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0072 E 6. September 2011 RS 2Stammrechtssatz
Auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht im konkreten Fall den Zweck verfolgt, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben (VwSlg. 12.553 A/1987). Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa auch wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu (VwSlg. 14.717 A/1997).Auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf Paragraph 17, AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht im konkreten Fall den Zweck verfolgt, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben (VwSlg. 12.553 A/1987). Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa auch wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu (VwSlg. 14.717 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050120.X01Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013