RS Vwgh 2011/9/6 2011/05/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 5; 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 6; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0072 E 6. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht im konkreten Fall den Zweck verfolgt, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben (VwSlg. 12.553 A/1987). Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa auch wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu (VwSlg. 14.717 A/1997).Auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf Paragraph 17, AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht im konkreten Fall den Zweck verfolgt, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben (VwSlg. 12.553 A/1987). Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa auch wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu (VwSlg. 14.717 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050120.X01

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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