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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz UVPG 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - wird durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVPG 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründen könnte (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029). Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVPG 2000 fällt, nicht geltend gemacht.Dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVPG 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - wird durch Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVPG 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründen könnte (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029). Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 21, UVPG 2000 fällt, nicht geltend gemacht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050180.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011