RS Vwgh 2011/9/6 2009/05/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2011
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauO Krnt 1996;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §33 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0315

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Gaube" (auch: "Gaupe" oder "Dachgaube", "Dachgaupe") versteht man einen Dachaufbau (vgl. dazu etwa § 33 Abs. 4 der Krnt BauvorschriftenG 1985). Im Übrigen bieten weder die Kärntner Bauvorschriften noch die Krnt BauO oder der Bebauungsplan eine nähere Begriffserklärung. Die Erforschung des Sprachgebrauches anhand von Wörterbüchern und Fachliteratur (vgl. dazu etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 6 ABGB Rz 17) ergibt insofern ein eindeutiges Bild, als "Dachgauben" stets als Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster beschrieben werden (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0019).Unter dem Begriff "Gaube" (auch: "Gaupe" oder "Dachgaube", "Dachgaupe") versteht man einen Dachaufbau vergleiche dazu etwa Paragraph 33, Absatz 4, der Krnt BauvorschriftenG 1985). Im Übrigen bieten weder die Kärntner Bauvorschriften noch die Krnt BauO oder der Bebauungsplan eine nähere Begriffserklärung. Die Erforschung des Sprachgebrauches anhand von Wörterbüchern und Fachliteratur vergleiche dazu etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3, Paragraph 6, ABGB Rz 17) ergibt insofern ein eindeutiges Bild, als "Dachgauben" stets als Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster beschrieben werden (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0019).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050291.X05

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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