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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0315Rechtssatz
Unter dem Begriff "Gaube" (auch: "Gaupe" oder "Dachgaube", "Dachgaupe") versteht man einen Dachaufbau (vgl. dazu etwa § 33 Abs. 4 der Krnt BauvorschriftenG 1985). Im Übrigen bieten weder die Kärntner Bauvorschriften noch die Krnt BauO oder der Bebauungsplan eine nähere Begriffserklärung. Die Erforschung des Sprachgebrauches anhand von Wörterbüchern und Fachliteratur (vgl. dazu etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 6 ABGB Rz 17) ergibt insofern ein eindeutiges Bild, als "Dachgauben" stets als Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster beschrieben werden (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0019).Unter dem Begriff "Gaube" (auch: "Gaupe" oder "Dachgaube", "Dachgaupe") versteht man einen Dachaufbau vergleiche dazu etwa Paragraph 33, Absatz 4, der Krnt BauvorschriftenG 1985). Im Übrigen bieten weder die Kärntner Bauvorschriften noch die Krnt BauO oder der Bebauungsplan eine nähere Begriffserklärung. Die Erforschung des Sprachgebrauches anhand von Wörterbüchern und Fachliteratur vergleiche dazu etwa Bydlinski in Rummel, ABGB3, Paragraph 6, ABGB Rz 17) ergibt insofern ein eindeutiges Bild, als "Dachgauben" stets als Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster beschrieben werden (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0019).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050291.X05Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016