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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0315Rechtssatz
Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse kann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) nur dann abgeleitet werden, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0032, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050291.X02Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016