RS Vwgh 2011/9/6 2009/05/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0315

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0745 E 20. Juli 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, referierte hg. Rechtsprechung).Auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050291.X01

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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