RS Vwgh 2011/9/6 2009/05/0246

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Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist zwar möglich, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen (hier: das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008) bei einer Beurteilung nach § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen.Es ist zwar möglich, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen (hier: das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008) bei einer Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050246.X01

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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