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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist zwar möglich, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen (hier: das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008) bei einer Beurteilung nach § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen.Es ist zwar möglich, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen (hier: das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008) bei einer Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050246.X01Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011