RS Vwgh 2011/9/6 2009/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §85;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob das örtliche Stadtbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe der Behörde, aus den Ausführungen des Sachverständigen abzuleiten, ob eine entsprechende Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 Wr BauO vorliegt.Die Frage, ob das örtliche Stadtbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe der Behörde, aus den Ausführungen des Sachverständigen abzuleiten, ob eine entsprechende Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des Paragraph 85, Wr BauO vorliegt.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050095.X06

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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