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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob das örtliche Stadtbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe der Behörde, aus den Ausführungen des Sachverständigen abzuleiten, ob eine entsprechende Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 Wr BauO vorliegt.Die Frage, ob das örtliche Stadtbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe der Behörde, aus den Ausführungen des Sachverständigen abzuleiten, ob eine entsprechende Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des Paragraph 85, Wr BauO vorliegt.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050095.X06Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015