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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Auffassung, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050095.X04Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015