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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Vorstellungsverfahren beginnt damit, dass eine Vorstellung bei der Gemeinde iSd § 84 Abs. 2 Bgld GdO 2003 eingebracht wird, es bedarf keiner davon abgehobenen "Verfahrenseinleitung" seitens der Vorstellungsbehörde.Das Vorstellungsverfahren beginnt damit, dass eine Vorstellung bei der Gemeinde iSd Paragraph 84, Absatz 2, Bgld GdO 2003 eingebracht wird, es bedarf keiner davon abgehobenen "Verfahrenseinleitung" seitens der Vorstellungsbehörde.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050242.X07Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015