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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Hinweis auf eine Honorarnote eines Sachverständigen in einem Bescheid vermag eine Begründung hinsichtlich der Höhe der von den Sachverständigen geltend gemachten Barauslagen nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055); gleiches gilt auch für lediglich den vorgelegten Verwaltungsakten beiliegende Honorarnoten.
Schlagworte
Gebühren Kosten Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050242.X06Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015