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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47;Rechtssatz
Die erforderliche Dokumentierung eines Bemühens der Gemeinde Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, wird durch den Hinweis, dass von keiner Partei des gemeindebehördlichen Bauverfahrens Einwände gegen den Bestellungsvorgang erhoben worden seien, und durch die Behauptung, dass ein Bestellungsschreiben eine öffentliche Urkunde darstelle, die den vollen Beweis im Sinn des § 292 Abs. 1 ZPO (gemeint im Hinblick auf § 47 AVG) begründe, nicht erbracht.Die erforderliche Dokumentierung eines Bemühens der Gemeinde Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, wird durch den Hinweis, dass von keiner Partei des gemeindebehördlichen Bauverfahrens Einwände gegen den Bestellungsvorgang erhoben worden seien, und durch die Behauptung, dass ein Bestellungsschreiben eine öffentliche Urkunde darstelle, die den vollen Beweis im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO (gemeint im Hinblick auf Paragraph 47, AVG) begründe, nicht erbracht.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050242.X05Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015