RS Vwgh 2011/9/6 2008/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0059 E 29. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050231.X01

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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